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Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat den Senat aufgefordert, die Verträge der Teilprivatisierung der Berliner Wasserwirtschaft offen zu legen. Darüber hinaus haben die Grünen als erste Fraktion einen konkreten Gesetzentwurf vorgelegt, der aufzeigt, wie die Veröffentlichung aller Privatisierungsverträge im Bereich der Grundversorgung geregelt werden kann.
Mit den beiden Anträgen greifen die Grünen das Anliegen des Berliner Wassertisches auf, der ein Volksbegehren zur Offenlegung der Wasserverträge gestartet hat. Nachdem der Wassertisch vor dem Berliner Verfassungsgericht erfolgreich die Zulassung seines Volksbegehrens erstritten hat, kann sich das Abgeordnetenhaus bis Ende Februar dazu verhalten. Danach geht das Volksbegehren in die nächste Phase. Aus Respekt vor dem Volksgesetzgeber streben die Grünen an, die Frist einzuhalten. Daher haben wir unseren Vorschlag frühzeitig den anderen Fraktionen übermittelt und bereits am 20. Januar eingebracht. Der Druck scheint zu wirken: Zur 1. Lesung des grünen Gesetzentwurfs am 28. Januar hat Rot-Rot noch schnell einen eigenen Entwurf auf den Weg gebracht, der allerdings weniger weit reicht als der grüne Vorschlag. Wir wollen, dass alle Grundversorgungsverträge grundsätzlich zu veröffentlichen sind . Der Anspruch auf Information soll unabhängig überprüft werden und gerichtlich einklagbar sein – auch bei Altvertägen.
Das Volksbegehren hat ein grundlegendes Problem aufgegriffen, das über die Wasserwirtschaft hinausreicht: Geheim gehaltene Verträge, mit denen öffentliche Aufgaben an Private übertragen werden, sind der Kontrolle durch die Allgemeinheit entzogen. Dies ist auch für andere Bereiche mit ähnlicher Bedeutung für das Gemeinwohl zu vermeiden. Darum verfolgt der grüne Vorschlag einen wesentlich breiteren Ansatz: Die Publizitätspflicht soll für alle Grundversorgungsverträge gelten. Dazu gehören neben Wasserversorgung auch z.B. Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieversorgung und alle anderen Aufgaben von allgemeinem Interesse.
Mit dem seit 1999 bestehenden Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt es bereits ein Gesetz, dessen Zweck es ist, Informationen öffentlicher Stellen der Allgemeinheit zugänglich zu machen und so demokratische Kontrolle zu ermöglichen. Mit dem Publizitätsgesetz wollen die Grünen dieses Instrument schärfen und erweitern.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen bereits nach geltendem Berliner IFG eine Offenlegung der Verträge nicht aus, sondern sind gegen das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen. In der Praxis hat der Senat aber bisher Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Akteneinsicht in die Wasserverträge oder den S-Bahn-Vertrag abgelehnt. Weder wurde genau geprüft, ob behauptete Geheimhaltungsansprüche tatsächlich stichhaltig sind, noch wurde das herausragende öffentliche Interesse an Verträgen der Grundversorgung berücksichtigt. Mit Klarstellungen im IFG und verbesserten Abwägungsregeln wollen wir diese transparenzfeindliche Verwaltungspraxis beenden.
Bei der Grundversorgung ist von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Zumal dann, wenn es sich praktisch um Monopole handelt. Darum sollen entsprechende Verträge grundsätzlich veröffentlicht werden. Das IFG wollen wir daher um eine Veröffentlichungspflicht erweitern. Ihre Einhaltung soll von unabhängiger Stelle überprüft werden und gerichtlicher Kontrolle unterliegen.
Ansatz: In das Informationsfreiheitsgesetz wird eine Veröffentlichungspflicht von Grundversorgungsverträgen aufgenommen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, sie zumindest im Internet zu veröffentlichen.
Reichweite: Grundversorgungsverträge werden allgemein definiert als Verträge, mit denen Aufgaben von allgemeinem Interesse an Private übertragen werden. Dazu gehören ausdrücklich Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieversorgung, Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten und sonstige Aufgaben mit vergleichbarer Bedeutung für das Gemeinwohl. Eine Publizitätspflicht gilt zudem für Privatisierungsverträge im Bereich der Wohnbaugesellschaften.
Geheimhaltungsverbot: Geheimhaltungsklauseln in Grundversorgungsverträgen werden künftig ausdrücklich verboten.
Abwägungsregel: Von der Veröffentlichung von Grundversorgungsverträgen kann nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist genau zu prüfen, ob durch die Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ein schwerer Schaden eintreten würde und dieser das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe erheblich überwiegt.
Kontrolle: Ob ausnahmsweise vom Grundsatz der Veröffentlichung abgewichen werden kann, wird vom Informationsfreiheitsbeauftragten (Datenschutzbeauftragten) überprüft. Außerdem kann jede Bürgerin und jeder Bürger beim Oberverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des Senats klagen, einen Grundversorgungsvertrag nicht zu veröffentlichen. Geklagt werden kann auch, wenn der Senat sich um eine Entscheidung drückt.
Erleichterte Akteneinsicht: Wenn Bürgerinnen und Bürger Zweifel haben, ob wirklich alles veröffentlicht wird, können sie weiterhin Anträge auf Akteneinsicht stellen. Dabei gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Veröffentlichung.

